

Warum lohnt sich die Gründung einer vermögensverwaltenden GmbH nur selten
Macht eine vermögensverwaltende GmbH, die ausschließlich börsennotierte Aktien und Rentenpapiere (festverzinsliche Wertpapiere) verwaltet, gegenüber der Direktanlage bei einer natürlichen Person mit großem Vermögen und einer Besteuerung im Spitzensteuersatz Sinn?
Vorteile einer GmbH:
Eine GmbH hat immer nur Vorteile bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen von Aktien (Capital Gains), weil diese auf Ebene der GmbH zu 95% steuerfrei sind (§ 8b Abs. 2 KStG).
Nachteile einer GmbH:
- Veräußerungsverluste oder Teilwertabschreibungen dürfen nicht geltend gemacht werden.
- Es handelt sich nur um eine Stundung („deferral“) auf die Capital Gains, weil es im Falle einer Ausschüttung auf Ebene des Gesellschafters mindestens zu einer Nachversteuerung mit 25% Einkommensteuer (ESt) kommt, plus Soli-Zuschlag (5,5% der ESt) plus ggf. Kirchensteuern – KiSt (8-9% der ESt). Dem Vernehmen nach soll die Steuerfreiheit auf die Schachtelbeteiligungsgrenzen von 10% oder 15% wie bei Dividenden erhöht werden (s. unten unter Ziffer 4.). Die Steuerfreiheit gilt ohnehin nicht für Veräußerungsgewinne aus Rentenpapiere, deren Veräußerungsgewinne zu 100% steuerpflichtig sind.
- Quellensteuern auf ausländische Aktiengewinne müssen u. U. in Kauf genommen werden und können nicht gegen die Steuern verrechnet werden, soweit die Aktiengewinn auf Ebene der GmbH steuerfrei sind.
- Dividendeneinkünfte sind für die Körperschaftsteuer nur zu 95% steuerfrei, wenn die Beteiligung zu Beginn des Wirtschaftsjahres > 10% beträgt. Für die Gewerbesteuer muss die Mindestbeteiligung mindestens 15% zu Beginn des Wirtschaftsjahres sein.
Sog. Portfolio-Anteile von börsennotierten im In- und Ausland sind daher im Regelfall nicht steuerfrei, sondern werden bei GmbH in Deutschland mit durchschnittlich rund 30% besteuert (Körperschaftsteuer inklusive Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer). - Zinseinkünfte werden ebenfalls mit durchschnittlich 30% besteuert. Gleiches gilt auch für Einkünfte aus Derivaten, Cryptos, Fonds und dem Handel mit Edelmetallen und Rentenpapieren. Auch andere operative Erträge wie Mieten oder originär gewerbliche Einkünfte werden mit rund 30% besteuert. Das ist zwar immer noch niedriger als der Spitzensteuersatz von 48,5% (ohne KiSt) in Deutschland, im Falle einer Ausschüttung liegt die Gesamtbelastung über 48,5%, s.u.
- Wenn es gelingt die GmbH in einer gewerbesteuerlichen „Oase“ unterzubringen, also einer Gemeinde mit einem niedrigen Gewerbesteuerhebesatz, der aber immer mind. 200% beträgt, dann kann es vllt. gelingen, den Steuersatz auf Ebene der GmbH auf 22,83% zu senken.
- Dann kommt es aber bei Ausschüttung oder Liquidation der GmbH für die Kapitalgewinne, die unter 4. genannten Dividendeneinkünfte und die unter 5. genannten sonstigen Einkünfte zu einer Nachversteuerung mit 25% zuzüglich Soli (und ggf. Kirchensteuer). Die Nachversteuerung führt zu einer Gesamtsteuer auf Ebene der GmbH und der Nachversteuerung auf Ebene des Gesellschafters in Höhe von insgesamt 57% (ohne KiSt). Die Gesamtbelastung ist somit erheblich höher als der Spitzensteuersatz. Die Gesamtbelastung gilt auch im Falle des Verkaufs der GmbH oder im Falle der Liquidation der GmbH. Somit muss die GmbH schon sehr lange die Gewinne thesaurieren, damit die Nachversteuerung auf Ebene des Gesellschafters und die Gesamtbelastung durch die Stundung überkompensiert wird.
- Für Aktienportfolios gibt es Lösungen, wie diese einfacher erbschaftsteuerfrei übertragen werden können. Für Aktienportfolios auf Ebene eine GmbH nicht.
- Der Wegzug mit GmbH-Anteilen ist schlicht unmöglich (§ 6 AStG), es sei denn man wählt eine betriebliche Struktur für die Anteile (z. B. Holding in Gestalt einer gewerblichen GmbH & Co. KG, für die weitere Voraussetzungen hinzutreten müssen). Auch bei einem Wohnsitz im Ausland bleibt es dann im Ausschüttung, Liquidation oder Verkauf bei einer Besteuerung der Einkünfte in Deutschland, weshalb der Wegzug steuerlich auch nicht sanktioniert wird. Es bleibt nur bei dem Stundungsvorteil.
- Ideal wäre ein ausländischer thesaurierender (Individual-)Aktienfonds, bei dem die neue Wegzugsbesteuerung beachtet werden muss.