

Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Österreich (DBA-DE-AT) wurde kürzlich geändert
Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Österreich (DBA-DE-AT) wurde kürzlich dahingehend geändert, dass der Art. 13 Abs. 6 DBA-DE-AT aufgehoben wurde.
(6) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat während mindestens fünf Jahren ansässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht das Recht des erstgenannten Staates, bei Anteilen an Gesellschaften nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei der Person einen Vermögenszuwachs bis zu ihrem Ansässigkeitswechsel zu besteuern. Besteuert der erstgenannte Vertragsstaat bei Wegzug einer in diesem Staat ansässigen natürlichen Person den Vermögenszuwachs, so wird bei späterer Veräußerung der Anteile, wenn der daraus erzielte Gewinn in dem anderen Staat gemäß Absatz 5 besteuert wird, dieser Staat bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns als Anschaffungskosten den Betrag zugrunde legen, den der erstgenannte Staat im Zeitpunkt des Wegzugs als Erlös angenommen hat.
Im OECD-Musterabkommen gibt es keine Entsprechung zu dieser weggefallenen Klausel.
Um das DBA-DE-AT an das OECD-Musterabkommen anzupassen und um keine Konflikte zum innerstaatlichen Recht zu haben (§ 27 Abs. 6 Ö-EStG und § 17 D-AStG und § 6 D-AStG), wurde die nur deklaratorische Regelung einfach abgeschafft. Dabei handelt sich nur um eine Wertverknüpfungsvorschrift, die die Rechtsfolgen der Anwendung der Wegzugsbesteuerung regelt. Der Wegfall schafft indessen nicht die Wegzugsbesteuerung im Falle des Wegzugs von Deutschland nach Österreich ab, wie fälschlich behauptet wird. Die vorgenannten innerstaatlichen Regelungen regeln die Wertverknüpfung ausreichend nach dem Verständnis der beiden Länder-Gesetzgeber.
U.E. gibt der Wegfall den beiden Gesetzgebern auch bei Freiheit bei der Anwendung der Wegzugsbesteuerung (wie der Wegfall der Mindestansässigkeit von 5 Jahren).
Ein DBA schränkt die Anwendung der deutschen Wegzugsbesteuerung in § 6 AStG ohnehin nicht, so jedenfalls die die deutsche Finanzrechtsprechung (BFH-Urteil vom 16.04.2024, IX R 38/21, BFH/NV2024, 1221; BFH-Beschluss vom 23.09.2008, I B 92/08, BFHE 223, 73, BStBl. II 2009, 524, unter II.2.c). Besteuert wird somit in der letzten juristischen Sekunde der unbeschränkten Steuerpflicht des Wegziehenden (Häck in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Lfg. 93, April 2020, § 6 AStG Rz 377). Es handelt sich um einen rein innerdeutschen Vorgang. Einer Öffnungsklausel in einzelnen DBA zur Anwendung der deutschen Wegzugsbesteuerung bedarf es nicht.
Die deutsche Wegzugsbesteuerung ist somit selbst dann gegenüber Österreich anwendbar, obwohl der Art. 13 Abs. 6 DBA-DE-AT weggefallen ist. Dies deshalb, weil damit nur eine rein deklaratorische Rechtsfolgeregelung der Wegzugsbesteuerung wegfällt, die durch innerstaatliche Regelungen aufgefangen wird, nicht die Wegzugsbesteuerung selbst.